Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 und § 32 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung, benötigt derjenige, der sein Gebäude in Sonder- oder Wohnungseigentum aufteilen möchte. Das Grundbuchamt verlangt zur Teilungserklärung diese Bescheinigung der Unteren Bauaufsichtsbehörde.

Antragsstellung
Bitte benutzen Sie zur Beantragung untenstehendes Formular. 
Der Antrag muss vom Eigentümer unterschrieben werden und ist zweifach mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen.

Unterlagen
Folgende Bauzeichnungen sind beizufügen:

  • Katasterkartenauszug im Maßstab 1 : 500
  • vermaßte Grundrisse aller Geschosse im Maßstab 1 : 100
  • alle Ansichten im Maßstab 1 : 100
  • vermaßte Schnitte des Gebäudes im Maßstab 1 : 100
  • Flächenberechnungen gemäß II. BerechnungsVO

In den Grundrissen ist die Raumbezeichnung bzw. Ausstattung (z.B. Küche, Innentoilette, Wasseranschluss) einzutragen. Alle zu dem selben Sonder- /Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen.

Aus den Bauzeichnungen muss weiterhin ersichtlich sein, dass die Wohnungen / Sondereigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind.