Baugenehmigungsverfahren
Nach § 66 Thüringer Bauordnung (ThürBO) überprüft die Untere Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen,
- die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches §§ 29-38
- Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und aufgrund der ThürBO erlassener Rechtsvroschriften
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird.
Das Baugenehmigungsverfahren wird auch für Sonderbauten angewandt.
Sonderbauten sind nach § 2 Abs. 4 ThürBO beispielsweise
- bauliche Anlagen höher als 30 m (mit Ausnahmen)
- Verkaufsstätten > 800 m²
- Büro- oder Verwaltungsgebäude > 400 m²
- Versammlungsräume für mehr als 200 Personen
- Schank- und Speisestätten mit > 40 Gastplätzen
- Beherbergungsstätten > 12 Betten
- Krankenhäuser, Heime, vergleichbare Einrichtungen
- Tageseinrichtungen für > 10 Kinder, behinderte und alte Menschen
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
Das objektbezogene Brandschutzkonzept muss bauaufsichtlich geprüft sein. Die Bauaufsichtsbehörde beauftragt hierfür zugelassene private Prüfingenieure.