Baugenehmigungsverfahren

Nach § 66 Thüringer Bauordnung (ThürBO) überprüft die Untere Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen,

  • die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Baugesetzbuches §§ 29-38
  • Anforderungen nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO) und aufgrund der ThürBO erlassener Rechtsvroschriften
  • andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Entscheidung durch die Baugenehmigung ersetzt wird.

Das Baugenehmigungsverfahren wird auch für Sonderbauten angewandt.

Sonderbauten sind nach § 2 Abs. 4 ThürBO beispielsweise

  • bauliche Anlagen höher als 30 m (mit Ausnahmen)
  • Verkaufsstätten > 800 m²
  • Büro- oder Verwaltungsgebäude > 400 m²
  • Versammlungsräume für mehr als 200 Personen
  • Schank- und Speisestätten mit > 40 Gastplätzen
  • Beherbergungsstätten > 12 Betten
  • Krankenhäuser, Heime, vergleichbare Einrichtungen
  • Tageseinrichtungen für > 10 Kinder, behinderte und alte Menschen
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Freizeit- und Vergnügungsparks

Das objektbezogene Brandschutzkonzept muss bauaufsichtlich geprüft sein. Die Bauaufsichtsbehörde beauftragt hierfür zugelassene private Prüfingenieure.