Baulasten
In vielen Fällen ist es der Bauherrschaft bzw. Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer infolge ungünstiger Lage oder Beschaffenheit seines Grundstücks nicht möglich, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bebauung zu schaffen. So kann z.B. die Herstellung von Stellplätzen unmöglich sein oder es an der wegemäßigen Erschließung fehlen. In solchen Fällen kann eine andere Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer diese öffentlich-rechtlich Verpflichtungen ganz oder teilweise auf sein Grundstück übernehmen. Um die Übernahmeverpflichtung dauerhaft zu sichern, ist es erforderlich, eine Baulast eintragen zu lassen.
Die Baulast ist eine grundstücksbezogene, öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Sie entsteht durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde und erlangt Rechtswirkung mit dem Eintrag in das Baulastenverzeichnis. Da die Baulast grundstücksbezogen ist, geht diese unmittelbar auf den Rechtsnachfolger über. Die Rechtsgrundlage finden Sie im § 90 Thüringer Bauordnung.
Häufige Baulasten
|
Erläuterungen der Baulasten
|
Zufahrtsbaulast/ Feuerwehrzufahrt | Sicherung einer Zufahrt über ein privates Grundstück zu einer öffentlichen Verkehrsfläche |
Vereinigungsbaulast | Gewährleistung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei der Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken |
Abstandsflächenbaulast | Übernahme von Abstandsflächen für ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück |
Unterlassungsbaulast | Sicherung der Erhaltung gemeinsamer Bauteile beim Abbruch aneinander gereihter Gebäude |
Stellplatzbaulast | Sicherung der Herstellung, Unterhaltung und Benutzung notwendiger Stellplätze und Garagen auf einem fremden Grundstück |
Brandschutzbaulast |
Sicherung von Öffnung (Fenster) in Grenzwänden |
Baulasten können als Eigenlast auf dem eigenen Grundstück oder als Fremdbaulast auf dem Nachbargrundstück liegen. Inhalt einer Baulast können nur Verpflichtungen sein, die auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind.
Tun: Herstellung von notwendigen Stellplätzen, Erhaltung oder Pflanzung eines Baumes, Nutzung als altengerechtes Wohnen
Dulden: Herstellung von Stellplätzen für fremdes Bauvorhaben, Zu- und Abfahrt zu fremden Grundstück, Beseitigung von baulichen Anlagen
Unterlassen: Freihaltung von Grundstücksteilen vor Bebauung, Beseitigung von baulichen Anlagen, wenn die Standsicherheit gefährdet wird.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Formloser Antrag auf Baulasteintragung
- ein aktueller beglaubigter Grundbuchauszug für jedes zu belastende Grundstück
- Auszug aus der Liegenschaftskarte, eventuell ergänzt durch Lageplan mit eingezeichneter Baulast
- Handelsregisterauszug bei Firmen, Genossenschaften etc.
Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer müssen die Unterschrift vor der Behörde leisten oder notariell beglaubigen lassen.
Diese Baulast wird in das sogenannte Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Übernahme einer solchen Baulast erklärt der Grundstückseigentümer durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde oder vor einem Notar.
Eine Baulast kann nur gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse an ihr nicht mehr besteht.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann einen Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis stellen.
Bearbeitungskosten:
Die Kosten sind abhängig vom Zeitaufwand (18 Euro pro angefangene Viertelstunde). Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis kostet je Grundstück 25 Euro.