Containerstellung

Die Aufstellung von Containern und Wechselbehältern im öffentlichen Verkehrsraum, dazu zählen auch Randstreifen und Bürgersteige, stellen Verkehrshindernisse gemäß § 32 (1) STVO dar und bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Verkehrsbehörde

Grundsätze:

  • Die Aufstellung von Containern und Wechselbehältern im öffentlichen Verkehrsraum bedarf der Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
  • Als "Mindestvoraussetzung" für eine Genehmigung sind Containern und Wechselbehältern wie folgt zu kennzeichnen und zu sichern:
  1. Die Container und Wechselbehälter sind so aufzustellen, dass der Verkehr (Fahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer) möglichst wenig behindert wird. In der Regel dürfte dies in der Längsrichtung der Fahrbahn sein.
  2. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind abgestellte Container oder Wechselbehälter bis zu einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 8 m durch retroreflektierende Folien des Typs 2 der DIN 67 520, Teil 2 zu kennzeichnen.
  3. Container und Wechselbehälter, die breiter oder länger sind, müssen wie Arbeitsstellen von längerer Dauer mit festen Absperreinrichtungen nach den " Richtlinien" für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" abgesichert werden.
  4. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind Container und Wechselbehälter ebenfalls nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" abzusichern (wie bei Nr.3).
  5. Container und Wechselbehälter nach Nummer 2 können statt mit retroreflektierender Folie nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)" abgesichert werden (wie bei Nr.3).
  6. Die Sicherheitskennzeichnung nach Nummer 2 (retroreflektierende Folie des Typs 2 der DIN 67 520, Teil 2) ist fest am Container oder Wechselbehälter anzubringen.
  7. Die Kennzeichnung mit retroreflektierender Folie besteht aus rot/weißen Flächen mit einer Kantenlänge von 141 mm (siehe Abbildung), die zu Streifen zusammengesetzt werden.
  8. An jeder Seitenfläche und jeder Stirnfläche sind zwei aus 5 Teilen bestehende Warnstreifen senkrecht an der äußersten Kante, nicht tiefer als 0,40 m und nicht höher als 1,55 m anzubringen.
  9. Die Ausführung der Kennzeichnung darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Güterbedingungen liegen (Typ 2 DIN 67 520, Teil 2).
    Die Farben rot und weiß der retroreflektierenden Folie sollen Typ 2 der DIN 6171 - Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen - entsprechen. Die retroreflektierende Folie ist wie folgt zu kennzeichnen:
    - Typ 2 DIN 67520 Teil 2 / Farbe DIN 6171 Teil 1 / x - x Herstellerkennzeichen. Hinter dem Herstellerkennzeichen kann zusätzlich die SerienNummer der Folie angebracht werden. Nach Anbringung der Folie muss die Oberfläche innerhalb der vorgeschriebenen Abmessungen (141 x 705 mm) mechanisch weitgehend unbeschädigt und sauber sein.
  10. Bei den vorgenannten Anforderungen an die Kennzeichnung von Containern und Wechselbehältern handelt es sich um "Mindestvoraussetzungen". Die Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall weitergehende Auflagen machen.

Die Container und Wechselbehälter sind mit einem Namensschild (Anschrift und Telefonnummer) oder einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Reicht der zur Verfügung stehende Platz nicht aus, so können die Warnstreifen waagerecht angebracht werden.

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