Informationen gem. Art. 13 DS-GVO - Kfz-Zulassungsstelle
1. Kontaktdaten der Verantwortlichen
Kreis Weimarer Land
vertreten durch die Landrätin
Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda
Tel.: 03644 540-0
E-Mail: post.landratsamt@weimarerland.de
Innerorganisatorisch verantwortlich:
Amt: Ordnungs- und Rechtsamt
Sachgebiet: Kfz-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: 03644 540-729
Fax: 03644 540-734
E-Mail: post.kfz-zulassung@weimarerland.de
2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
Kreis Weimarer Land | Behördliche Datenschutzbeauftragte
Dienstsitz: Landratsamt Weimarer Land
Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda
Telefon: 03644 540-139
E-Mail: post.datenschutzbeauftragte@weimarerland.de
3. Zwecke der Datenverarbeitung
Ihre personenbezogenen Daten werden ausschließlich für folgende Zwecke verarbeitet:
→Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Neuzulassung, Wiederzulassung mit/ohne Halterwechsel, Umschreibung mit/ohne Halterwechsel, Einfuhr, Ausfuhr)
→ Führung des örtlichen Fahrzeugregisters (Ihre Daten werden erhoben zur Speicherung, Löschung und Änderung von persönlichen und technischen Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister
→ Übermittlung an Zentrales Fahrzeugregister
→Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
→ Mitteilungen an die für die Kfz-Steuerverwaltung zuständigen Behörden
→Übermittlung von Daten an die Versicherer
→ Auskunftspflicht gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, Sozialämter sowie berechtigten Dritten
→ Bearbeitung von Online-Reservierungen von Wunschkennzeichen
Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich Die im Fahrzeugregister gespeicherten Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 StVG) und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Straßenverkehrgesetzes sowie im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder der Aufgaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke der ordnungsgemäßen Führung des Fahrzeugregisters ( § 32 Absatz 2 StVG) jeweils erforderlich ist Ein automatisierter Datenabgleich erfolgt nach § 36 StVG mit anderen Zulassungsbehörden, dem Kraftfahrt-Bundesamt, den Dienststellen der Zollbehörde und den Versicherungsgesellschaften.
4. Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 StVG). Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat unter anderem der hierfür zuständigen Stelle die nach § 60 Abs. 1 S.1 Nr. 2 zu speichernden Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsbehörde außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 60 Abs. 2 zu speichern sind (§ 34 Abs. 2 StVG). Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulassungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die in § 60 Abs. 1 S. 2 aufgeführten Daten des Erwerbers mitzuteilen (§ 34 Abs. 3 StVG). Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigungen unverzüglich mitzuteilen (§ 15 Abs. 1 FZV i. V. m. § 34 Abs. 4 StVG).
5. Empfänger Ihrer Daten
Die nach § 33 StVG gespeicherten Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nr. 3 StVG) regelmäßig übermittelt werden. Gem. § 43 StVG sind Übermittlungen von personenbezogenen Daten nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, aufgrund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Ihre Daten werden an folgende Stellen bzw. Behörden zur Erfüllung der Zweckbestimmung der Fahrzeugregister gemäß § 32 StVG weitergegeben:
→Kraftfahrt-Bundesamt, für das Zentrale Fahrzeugregister (§ 35 Abs. 5 Nr. 1 StVG),
→ Hauptzollamt, für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§35 Abs.5 Nr. 4 i.V m. § 32 Abs.1 Nr.3 StVG)
→ Innerhalb der Verwaltungseinheit (zum Beispiel Verfolgung von Vollstreckung; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 a) und b) StVG)
→ Externe Zulassungsbehörden (§ 35 Abs. 5 Nr. 2 StVG), wenn diese mit dem Fahrzeug befasst sind oder befasst waren
→Kfz-Versicherungsgesellschaften zur Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 35 Abs. 5 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVG)
→ Träger der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für Prüfungen nach § 118 Abs. 4 S. 4 Nr. 6 Bundessozialhilfegesetz (§ 35 Abs. 5 Nr. 6 StVG) An zuständige Stellen anderer Staaten, nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche den Datenschutzstandard gewährleisten (§ 37 StVG)
→ Übermittlung für die wissenschaftliche Forschung (§ 38 StVG), Nutzung für statistische Zwecke (§ 38 a StVG) und planerische Zwecke (§ 38 b StVG)
→ Natürliche und juristische Personen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (§ 39 StVG)
→ Für die automatisierte Datenverarbeitung nutzen wir IT-Verfahren, die in unserem Auftrag zweck- und weisungsgebunden durch einen deutschen Dienstleister innerhalb der EU betrieben werden (Auftragsverarbeitung gem. Artikel 28 EU-Datenschutzgrundverordnung).
→Innerhalb der verantwortlichen Stelle haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsstelle Zugriff auf Ihre Daten, da dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
6. Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation
Findet nicht statt.
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Gem. § 73 FZV sind bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach § 9 FZV die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 S. 2 StVG bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 38 Abs. 1 oder Abs. 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich spätestens ein Jahr nach Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
Es sind zu löschen (vgl. § 73 FZV):
I. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen.
II. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 58 Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die
Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat.
III. die Angaben über den früheren Halter nach § 59 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.
8. Welche Rechte haben Sie?
Einige Rechte bestehen nur nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und können auch durch spezielle Regelungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Informationen.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen (Art. 16 DS-GVO).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DS-GVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft, z. B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden (Recht auf Löschung).
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 DS-GVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, z.B. wenn die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten dann grundsätzlich nicht mehr (Art. 21 DS-GVO).
Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln (Art. 20 DS-GVO).
9. Recht auf Widerruf der Einwilligung bei einer Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) DS-GVO
☐Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht auf einer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) DS-GVO). Daher haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
10. Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Im Rahmen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben Sie nach Art. 77 Abs. 1 DS-GVO das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Dies ist in Thüringen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Häßlerstraße 8, 99096 Erfurt (www.tlfdi.de).
11. Gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Die Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten ist
☒ gesetzlich vorgeschrieben ☐vertraglich vorgeschrieben ☐für einen Vertragsabschluss erforderlich.
Sie sind verpflichtet Ihre personenbezogen Daten bereitzustellen:
☒ ja ☐ nein
Die Folgen Ihrer Nichtbereitstellung sind:
keine Bearbeitung Ihres Zulassungsvorgangs
12. Erfolgt die Datenverarbeitung mittels einer automatisierten Entscheidung?
☐ja ☒ nein
13. Werden meine personenbezogenen Daten noch für einen anderen Zweck verarbeitet?
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck, für den die Daten erhoben wurden.
Diese Datenschutzinformationen stellen wir Ihnen auf Wunsch auch in Papierform zur Verfügung.
Stand: November 2023