Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Die Jugendämter treten im Kontext des § 35 a SGB VIII nicht als Jugendhilfeträger auf, sondern als Rehabilitationsträger. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Rehabilitationsleistungen sind für alle Rehabilitationsträger im BTHG bzw. SGB IX geregelt.

  • Bedarfsermittlung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF),
  • Koordinieren der Leistungen der einzelnen Träger,
  • Klärung der Zuständigkeit,
  • Erbringung von Leistungen in Form der Integrationshilfen

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