Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a SGB VIII
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Die Jugendämter treten im Kontext des § 35 a SGB VIII nicht als Jugendhilfeträger auf, sondern als Rehabilitationsträger. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Rehabilitationsleistungen sind für alle Rehabilitationsträger im BTHG bzw. SGB IX geregelt.
- Bedarfsermittlung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit (ICF),
- Koordinieren der Leistungen der einzelnen Träger,
- Klärung der Zuständigkeit,
- Erbringung von Leistungen in Form der Integrationshilfen