Gefahrguttransport
Beförderungen von in § 35b GGVSEB (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB, BGBl. I Nr. 18 S. 711 vom 30.03.2017) in der derzeit gültigen Fassung) genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt.
Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen.
Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.
Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB, BGBl. I Nr. 18 S. 711 vom 30.03.2017) in der derzeit gültigen Fassung, wird hiermit der Fahrweg außerhalb der Autobahnen für die in § 35 b aufgeführten gefährlichen Güter für das Gebiet des Kreises Weimarer Land durch eine Allgemeinverfügung bestimmt.
Die Allgemeinverfügung für den Kreis Weimarer Land wurde am 03. Februar 2018 im Amtsblatt Nr. 01/18 veröffentlicht.
Das in der Allgemeinverfügung festgelegte Negativnetz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde ist durch die Aufstellung des Verkehrszeichens 261 (Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern) bzw. durch die Aufstellung von Verkehrszeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) gekennzeichnet.
In bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller können Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zum Befahren gesperrter Straßen des Negativnetzes gemäß § 46 Abs. 1 StVO erteilt werden.