Genehmigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.
Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von 5 Jahren erteilt, wenn

  1. der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind (persönliche Zuverlässigkeit)
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  3. der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Wer Güterkraftverkehrsleistungen in EU-Staaten durchführen will, benötigt eine Gemeinschaftslizenz. Diese ist auch für nationale Beförderungen gültig. Die Erteilungsvoraussetzungen entsprechen der Erlaubnis.

Sowohl die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr als auch die Gemeinschaftslizenz sind personengebunden und nicht übertragbar.

Für Unternehmen mit Sitz in Thüringen sind die Erlaubnis-, Lizenz-, Aufsichts- und jeweiligen Bußgeldbehörden für den Güterkraftverkehr die Verkehrsämter in den Landratsämtern und den kreisfreien Städten.

Für alle Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort im Inland ist eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dieser Ver-sicherungsnachweis ist mitführungs- und aushändigungspflichtig.


Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr über 2,5t

Ab dem 21. Mai 2022 unterliegen Unternehmen, die grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, der Genehmigungspflicht (Gemeinschafts-/EU-Lizenz), wenn sie dafür Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse einsetzen (bisherige Gewichtsgrenze bei 3,5 Tonnen).

Mit der Verabschiedung des EU-Mobilitätspakets I im Juli 2020 wurden zahlreiche das Verkehrsgewerbe betreffende rechtliche Änderungen beschlossen. Diese traten und treten nach unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft. Ab dem 21. Mai 2022 unterliegen Unternehmen, die grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen, bereits dann der Genehmigungspflicht (Gemeinschafts-/EU-Lizenz), wenn sie dafür Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) einsetzen (bisherige Gewichtsgrenze bei 3,5 t zGM). Diese Neuregelung betrifft ausdrücklich nur diejenigen Unternehmen, die im Rahmen einer EU-Lizenz grenzüberschreitende Transporte durchführen bzw. durchführen können. Inhaber nationaler Erlaubnisse für den Güterkraftverkehr sind nicht betroffen.

Marktzugang für Unternehmen im Güterverkehr
Die Herabsetzung der Gewichtsgrenze fußt auf der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Diese regelt den Marktzugang für die Güterverkehrsunternehmen innerhalb der EU und ist unmittelbar geltendes Recht in allen EU-/EWR-Mitglied-/Vertragsstaaten. Neben dem grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr unterliegen damit ab dem 21. Mai 2022 auch Kabotageverkehre der Genehmigungspflicht, wenn Fahrzeuge einschließlich Anhänger mit mehr als 2,5 t zGM eingesetzt werden. Die Anpassung dieser Regelung wurde mit der Intention vorgenommen, die Wettbewerbsbedingungen im internationalen Güterkraftverkehr gerechter zu gestalten und auch leichte Nutzfahrzeuge, die einen bedeutenden Anteil am Verkehrsaufkommen ausmachen, in den Regelungsbereich einzubeziehen.

Berufszugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr
Die Novelle des EU-Rechts schließt auch den Rechtsbereich des Berufszugangs zum gewerblichen Güterkraftverkehr ein. Das heißt, dass auch Unternehmen, die ausschließlich Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Gewichtsbereich über 2,5 bis max. 3,5 t einsetzen (insbesondere typische Kleintransporter mit einer zGM bis 3,49 t), die einschlägigen nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgegebenen Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen müssen. Hierzu gehören die Nachweise der fachlichen Eignung, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit. Die persönlichen Eigenschaften müssen entweder beim Unternehmer selbst oder einer anderen geeigneten fachkundigen Person im Unternehmen (Verkehrsleiter) vorliegen. Alternativ muss ein externer Verkehrsleiter bestellt werden. Des Weiteren müssen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Niederlassung nach EU-Verordnung erfüllt werden.

Finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen
Eine abweichende Regelung ist durch Verkehrsunternehmen zu beachten, die sowohl Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGM als auch solche im Bereich über 2,5 bis max. 3,5 t zGM betreiben (gemischter Fuhrpark). Sie müssen für die Fahrzeuge in der geringeren Gewichtsklasse bereits ab dem Stichtag 21. Februar 2022 die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen können. Diese beläuft sich auf 900 Euro für jedes entsprechende Fahrzeug. Beim ausschließlichen Einsatz von Kfz über 2,5 bis max. 3,5 t zGM gilt der o.g. Stichtag 21. Mai 2022. Hier beträgt die nachzuweisende finanzielle Leistungsfähigkeit 1.800 Euro für das erste und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug.

Für wen gelten die Neuregelungen?
Abschließend sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neuregelungen hinsichtlich der Tonnage-Grenze ausschließlich für diejenigen Unternehmen gelten, die zum grenzüberschreitenden und Kabotageverkehr in der gewerblichen Güterbeförderung befähigt sind (i.d.R. mittels EU-Lizenz). Inhaber rein nationaler Genehmigungen, die nur innerhalb Deutschlands verkehren, sind nicht betroffen.

Sollte Ihr Unternehmen von den geänderten Regelungen betroffen oder Sie sich diesbezüglich unsicher sein, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass die Qualifikation einer Person zum Verkehrsleiter zur Erfüllung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich macht, um die notwendige IHK-Prüfung erfolgreich abzulegen. Ggf. kommt auch ein alternativer Nachweis der Fachkunde in Betracht, z.B. über einen als gleichwertig anerkannten Abschluss.


Sonstige Infos:

Werkverkehr

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  2. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  4. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
    Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Es besteht keine Versicherungspflicht.
    Unternehmer, die im Werkverkehr Kraftfahrzeuge (einschließlich Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen einsetzen, sind verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) anzumelden. Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei.

 

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