Genehmigungsfreistellungsverfahren

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 64 Thüringer Bauordnung (ThürBO) kann für Vorhaben nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO in einem qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie auch für Vorhaben nach Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 im Innen- bzw. Außenbereich durchgeführt werden. Dazu ist das amtlich bekanntgemachte Bauantragsformular zu verwenden und bei Ihrer zuständigen Gemeinde einzureichen. In diesem Verfahren wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde eine Bauakte mit den dafür erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben.

Im Gegensatz zum Baugenehmigungsverfahren unterliegt das Genehmigungsfreistellungsverfahren weder für die Gemeinde noch für die Untere Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht. Somit obliegt die Verantwortung zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Vorhaben der Bauherrschaft und seinen Entwurfsverfassern.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde verlangen, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Beabsichtigt die Bauherrschaft beispielsweise die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einzuhalten (Befreiung oder Ausnahmeantrag erforderlich), so muss eine vereinfachte Baugenehmigung beantragt werden.
Eine entsprechende Bauzustandsbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde wird in diesem Verfahren in der Regel nicht vorgenommen. Jedoch besitzt die Behörde das Recht der Bauüberwachung. Besteht der Verdacht auf baurechtswidrige Zustände, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde ausgeführte Bauarbeiten überprüfen und, sofern erforderlich, die notwendigen Maßnahmen einleiten. In diesem Zusammenhang ist ihr per Gesetz ein Betretungsrecht eingeräumt.

Bestimmte Voraussetzungen, unter denen die Untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen oder die Baueinstellung verfügen kann, sind beispielsweise erfüllt, wenn:

  • Anwendungsvoraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen,
  • Erklärungen und Bestätigungen der Bauanzeige unvollständig oder unrichtig sind,
  • die Gemeinde die vorläufige Untersagung des Baubeginns beantragt hat, der Verdacht auf baurechtswidriges Verhalten vorliegt.