Gewerbeanmeldung, -ummeldung, -abmeldung
Nach. § 14 Gewerbeordnung muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Das gleiche gilt, wenn 1. der Betrieb verlegt wird, 2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder 3. der Betrieb aufgegeben wird.
Für die entsprechende Anzeige sind die jeweiligen amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden.
Hinweis: Die entsprechenden Formulare können Sie sich auf Ihren PC herunterladen, am Bildschirm ausfüllen und ausdrucken.
Die ausgefüllten Formulare bitten wir Sie dann persönlich abzugeben (bitte Personalausweis mitbringen) oder per Post an uns schicken.