Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs.1 GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume, Darlehensverträge (ohne Verträge i. S. § 34 i GewO) vermitteln, Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen bzw. als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, oder das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter) möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der benötigte Antragsbogen ist auf Anfrage per Mail, Fax oder direkt in der Unteren Gewerbebehörde erhältlich.
Prüfberichte – Bauträger und Baubetreuer
Gewerbetreibende im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung (Bauträger und/oder Baubetreuer) haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres unaufgefordert zu übermitteln. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu diesem Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln.
Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Seit dem 01. August 2018 ist der neue Absatz 2a Teil des §34c GewO und verpflichtet seitdem alle Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler zur Weiterbildung (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Die Weiterbildungspflicht gilt für den Erlaubnisinhaber (bei juristischen Personen den oder die gesetzlichen Vertreter), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht. Weiterhin gilt sie für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten.
Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). Dies gilt auch für Beschäftigte die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
Der Fortbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Erlaubnis nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 der Gewerbeordnung erteilt wurde.
Für alle Erlaubnisinhaber, die ihre Gewerbeerlaubnis im Kalenderjahr 2018 oder früher erhalten haben, endete zum 31.12.2020 die erste 3-Jahres-Frist, die ihnen mit der Weiterbildungspflicht auferlegt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob das Gewerbe erst in 2018 oder bereits vor einem Jahrzehnt angemeldet wurde