Leistungen der Eingliederungshilfe nach Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX)
Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestehen aus vier Leistungsgruppen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Sie entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Teilhabe am Arbeitsleben: Für Menschen, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung: Hilfen zur angemessenen Schul- oder Berufsausbildung für behinderte Kinder und junge Menschen oder technische Hilfsmittel.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe: Sie sollen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern.
Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nur nachrangig, das heißt: Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewährt, wenn die Leistungen nicht durch einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger wie insbesondere die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit erbracht werden. Um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, bedarf es eines Antrags (§ 108 Absatz 1 SGB IX).
Zur Klärung, welcher Bedarf erforderlich ist und welche individuellen Unterlagen notwendig sind für die Bearbeitung eines Antrages auf Eingliederungshilfe, sollte ein Gesprächstermin mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst vereinbart werden.