Abbruch von baulichen Anlagen
Die Beseitigung von Anlagen ist gemäß § 60 Abs. 3 Thüringer Bauordnung verfahrensfrei. Der Abbruch muss bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Dazu ist ein bekanntgemachtes Formular (Abbruchanzeige) zu verwenden.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 65 Abs. 2 ThürBO beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Vorgenanntes gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Zu beachten ist, dass Genehmigungen nach anderem Recht, z. Bsp. Denkmalschutz, vom Bauherrn eingeholt werden müssen.