Schwerbehindertenfeststellungsverfahren, Sinnesbehindertengeld und Blindenhilfe

Feststellung einer Behinderung und den Grad einer Behinderung sowie eventueller Merkzeichen nach dem Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX)

Nach § 152 SGB IX wird auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Teilhabeeinschränkungen werden ab einem Grad der Behinderung von 20 anerkannt. 

Es besteht die Möglichkeit steuerliche Erleichterungen, Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr oder beim Wohnen in Anspruch nehmen zu können,  aber 
auch um durch die Regelungen des Schwerbehindertengesetzes im Arbeitsleben besonders geschützt zu werden.

Gewährung von Sinnesbehindertengeld für „blinde, gehörlose oder taubblinde“ Menschen nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz
(ThürSinnbGG)

Bei Feststellung einer Blindheit/Gehörlosigkeit/Taubblindheit wird auf Antrag Sinnesbehindertengeld gezahlt. Voraussetzung hierbei ist, dass ein Feststellungsbescheid nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vorliegt, indem eine Blindheit/Gehörlosigkeit/Taubblindheit bestätigt wird.

Gewährung von Blindenhilfe für blinde Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Bei Feststellung einer Blindheit nach § 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) kann auf Antrag Blindenhilfe gewährt werden. Blindenhilfe ist eine Hilfe, welche im Rahmen des § 72 SGB XII gewährt wird. Sie wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt, soweit keine gleichartigen Leistungen bezogen werden.

Die Blindenhilfe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

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