Spielrecht
Betreiben von Spielhallen u. ä. Unternehmen / Aufstellung von Spielgeräten in der Gastronomie
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf laut § 2 Abs. 1 des Thüringer Spielhallengesetzes der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Spielhallenerlaubnis ist personen- und orts- bezogen. Mit dem Betrieb darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Für weitere, detaillierte Auskünfte steht Ihnen unsere Mitarbeiterin gern in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Für das Erlaubnisverfahren benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Antrag, vollständig ausgefüllt
- Führungszeugnis (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei Behörden), zu beantragen in der Gewerbebehörde (also bei uns)
- Bescheinigung in Steuersachen (vom Finanzamt)
- bei juristischen Personen und eingetragenen Firmen den Nachweis über die Handelsregister- bzw. Registergerichtseintragung
- Grundriss und Lageplan der Betriebsräume (mit Angaben über den Standort der Geldspielgeräte) ggf. (bei Neuerrichtung bzw. Änderung) eine Baugenehmigung
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig, (1.000 – 5.000 Euro).
Bei Antragstellung wird ein Gebührenvorschuss in Höhe von 75 % der Gebührenhöhe fällig.
Hinweis:
Der Betreiber einer Spielhalle ist u.a. verpflichtet, ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Es wird ausdrücklich empfohlen, das Mustersozialkonzept des Freistaats Thüringen zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass Sie zusätzlich zu einer Erlaubnis für die Spielhalle die Genehmigung zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung sowie die Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Abs. 3 der Gewerbeordnung benötigen.
Bitte das zutreffende Formular ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und im Original (per Brief) an die Gewerbebehörde versenden.