Ukrainische Flüchtlinge

Ukrainische Staatsangehörige können sich grundsätzlich 90 Tage visumfrei in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Eine gesonderte Erlaubnis ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.

Für einen darüber hinaus gehenden Aufenthalt ist die Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde notwendig. Diesen beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Ablauf der 90 Tage schriftlich.

 

Verlängerung gültiger Aufenthaltserlaubnis

Ab dem 1. Februar 2024 werden noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt.

Für die automatische Verlängerung bis zum 4. März 2025 müssen die Betroffenen keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen. Es sind keine damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde notwendig. 

 

Informationsseiten

www.germany4ukraine.de
www.bmi.bund.de

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