Aktuelles zum Coronavirus

Die Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir für Sie hier zusammengestellt:


Was ist bei Verdacht auf eine Corona-Infektion zu tun?  

Sie haben Symptome bzw. der von Ihnen zu Hause durchgeführte Selbsttest ist positiv ausgefallen, dann gilt:

  • kontaktieren Sie Ihren Hausarzt
  • begeben Sie sich freiwillig in Absonderung (Krankschreibung durch Hausarzt!)
  • gehen Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit möglich- von der eigenen Wohnung aus nach
  • reduzieren Sie Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum
  • in folgenden Situationen ist das Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske angeraten:
    • außerhalb geschlossener Räume, sofern ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann
    • in geschlossenen Räumen, sofern sich andere als die dem eigenen Haushalt angehörigen Personen darin aufhalten


Achtung:
 Bei zwingend notwendigem Aufenthalt in einer der nachfolgenden Einrichtungen, ist die Einrichtung durch Sie VOR Betreten auf das bei Ihnen vorliegende positive Testergebnis und somit auf Ihre Corona-Infektion hinzuweisen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Pflegeeinrichtungen
  • Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Wohnstätten, etc.)
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe


Die o. g. Empfehlungen enden:

  • nach Ablauf des Zeitraumes, welcher durch den Hausarzt mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) festgesetzt worden ist,
  • zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem Antigen-Schnelltests oder einem Selbsttests nachfolgenden PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt,
  • zu dem Zeitpunkt, an welchem innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden eine vollständige Symptomfreiheit vorgelegen hat.

Wo erhalte ich mein positives PCR-Testergebnis?

Ihr Testergebnis erhalten Sie prinzipiell von der Einrichtung, in der Sie getestet wurden. Wenden Sie sich also ggf. an Ihren Arzt, Ihre Abstrichstelle /Testzentrum oder Apotheke. Die Meldung Ihres positiven PCR-Befundes an das Gesundheitsamt erfolgt automatisch über die Labore.


Sie leben im selben Haushalt mit einer positiv getesteten Person?

Für Kontaktpersonen gibt es keine Vorgaben.

Jedoch gilt:
Kontaktieren Sie bei auftretenden Symptomen zunächst Ihren Hausarzt und halten Sie sich bei einer bestätigten Corona-Infektion an die derzeit geltenden Vorgaben (siehe oben „Was ist bei Verdacht auf eine Corona-Infektion zu tun?“).


Benötigt man eine Quarantäneanordnung zur Vorlage beim Arbeitgeber?

Sofern gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherren eine Bestätigung für die häusliche Isolation benötigt wird, genügt hierfür die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes.


Wie bekomme ich meinen Genesenen-Nachweis?

Die Ausstellung von Genesenen-Nachweisen über das Gesundheitsamt Weimarer Land wurde eingestellt.

Genesenen-Zertifikate können von Apotheken generiert werden.
Auf der Internetseite https://www.apoguide.de sind Apotheken aufgeführt, die diesen Service anbieten. 

Bitte beachten Sie: Die Genesenen-Nachweise werden ausschließlich auf Grundlage eines positiven PCR-Tests ausgestellt.

 
Wie bekomme ich ein Covid-19-Impfzertifikat?

Die Möglichkeit, dass durch Apotheken, unter Vorlage entsprechender Nachweise, Covid-19-Impfzertifikate erstellt werden können, wurde zum 01.01.2024 eingestellt.

Durch den Fortfall der europäischen Rechtsgrundlagen ist eine rechtliche und technische Anerkennung nicht mehr gewährleistet. Nutzen Sie im Reiseverkehr bei Nachweispflichten das „gelbe Impfbuch“ und informieren Sie sich vor Reiseantritt auf den Seiten des Auswärtigen Amts oder bei der Botschaft des Ziellandes.


Wann besteht der Anspruch auf einen PCR-Test?

Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes. Diese haben zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit (COVID-19- ) Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist.