Das Einleiten von Abwasser in Oberflächengewässer oder das Grundwasser stellt eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach §8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf gemäß nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.
Die konkreten Anforderungen an Abwassereinleitungen ergeben sich aus der Abwasserverordnung (AbwV).
Abwasser ist gemäß §55 Abs.1 WHG so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zu einem bestimmten Zweck, hier zur Einleitung von Abwasser, in einer nach Art und Maß bestimmten Weise. Sie begründet im Gegensatz zur Bewilligung kein Recht, sondern nur eine öffentlich- rechtliche Benutzungsbefugnis.
Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung obliegt gemäß §47 ThürWG den Gemeinden, in denen das Abwasser anfällt. Die Gemeinden können diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, i.d.R. Zweckverbände, übertragen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Der Abwasserbeseitigungspflichtige regelt die Modalitäten der Abwasserbeseitigung über eine Satzung.
Häusliches Abwasser
Hat der abwasserbeseitigungspflichtige öffentliche Aufgabenträger im Einzelfall nicht die Möglichkeit des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Kanalisation, so kann er bei der unteren Wasserbehörde einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht stellen. In begründeten Fällen geht die Verantwortung für die Abwasserentsorgung auf den jeweiligen Grundstückseigentümer über. Selbiger hat eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Grundstückskleinkläranlage zu errichten und betreiben, deren Überlauf in ein Oberflächengewässer oder über Versickerungsanlagen in das Grundwasser eingeleitet wird. Für die Einleitung ist ein Erlaubnisantrag an die untere Wasserbehörde zu richten.
Nur eine vollbiologische Kleinkläranlage gemäß DIN EN 12566 Teil 3 oder einer vergleichbaren technischen Regel entspricht den anerkannten Regeln der Technik und ist erlaubnisfähig. Mehrkammerausfaulgruben sind gemäß §50 ThürWG nur noch als Übergangslösung für die Entwässerung des Grundstücks zulässig, wenn der Anschluss an eine kommunale Kläranlage zum Zeitpunkt des Antrages laut Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
Die Pflicht zum Errichten und Betreiben einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Grundstückskleinkläranlage gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, welche zwar in die Kanalisation entwässern, aber in Gebieten/Dörfern liegen, die dauerhaft nicht an öffentliche Kläranlagen angeschlossen werden. In diesen Fällen ist die Einleitung in die Kanalisation auf satzungsrechtlicher Grundlage mit dem öffentlichen Aufgabenträger zu regeln.
Der Freistaat Thüringen unterstützt die Sanierung von Kleinkläranlagen mit Fördermitteln.
Für die Nachrüstung oder den Ersatzneubau von Kleinkläranlagen können demzufolge beim zuständigen öffentlichen Aufgabenträger (Gemeinde /Zweckverband) Fördermittel beantragt werden. Neben direkten Zuschüssen besteht auch die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens. Das zu entwässernde Grundstück muss sich dafür in einem Gebiet befinden, das nach dem gemäß §48 Abs.2 ThürWG öffentlich bekannt gemachten aktuellen Abwasserbeseitigungskonzept durch den kommunalen Aufgabenträger dauerhaft nicht an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll.
Nicht zuwendungsfähig sind hingegen Aufwendungen für Kleinkläranlagen für die abwassertechnische Ersterschließung von Grundstücken sowie für die abwassertechnische Erschließung von Wochenend- und Bungalowsiedlungen, die baurechtlich nicht zum Wohnen zugelassen sind.
Die kommunalen Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände) haben ihre gemäß §48 Abs.3 ThürWG in regelmäßigem Abstand zu aktualisierenden Abwasserbeseitigungskonzepte in geeigneter Weise bekannt gegeben. Einsichtnahme ist beim Aufgabenträger für jeden Betroffenen möglich.
Anträge auf Fördermittel sind zu gegebener Zeit an den jeweils zuständigen kommunalen Aufgabenträger zu richten. Die Beantragung muss vor dem Vorhabensbeginn, d.h. vor der Auftragsvergabe erfolgen. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie vom Aufgabenträger. Sie finden Sie auch auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter Förderprogramme.
Gewerblich/Industrielles Abwasser
Die Einleitung gewerblich/industrieller Abwässer aus Herkunftsbereichen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen an die Beschaffenheit des Abwassers an der Einleitstelle (in ein Gewässer), am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung mit anderen Abwässern gestellt werden, in ein Gewässer bzw. in eine öffentliche Abwasseranlage, bedarf der Erlaubnis bzw. der Genehmigung der Wasserbehörde. Zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde, mit Ausnahme der Gewässerbenutzungen, welche mit Anlagen zusammenhängen, die Anhang 1 Spalte d Buchst. E der 4. Bundes- Immissionsschutzverordnung zuzuordnen sind. Für letztere ist die obere Wasserbehörde zuständig.
Niederschlagswasser
Niederschlagswasser von privaten, nicht gewerblich genutzten Grundstücken kann im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß §25 WHG i.V.m. §25 ThürWG erlaubnisfrei in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Die Errichtung des Auslaufbauwerks am Gewässer ist gemäß §28 ThürWG genehmigungspflichtig. Diese Genehmigung kann mit z.B. einer Baugenehmigung gebündelt werden.
Die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser ist gemäß §1 Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung (ThürVersVO) außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, Wasservorbehaltsgebieten sowie Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen ebenfalls erlaubnisfrei möglich, allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Das Niederschlagswasser ist nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, es ist nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
- Das Niederschlagswasser fließt von Dachflächen, von Fußgängerbereichen, sonstigen öffentl. Straßen, PKW- Stellplätzen in Wohngebieten sowie Hof- oder Terassenflächen ab.
- Die Versickerung erfolgt entsprechend den Anforderungen des §3 ThürVersVO, d.h. in geeigneten Versickerungseinrichtungen flächenhaft über eine Bodenschicht (kein Sickerschacht!).
- Die hinreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens ist nachweislich gegeben.
Eine erlaubnisfreie Versickerung ist hingegen nicht möglich für Niederschlagswasser
- von Gebäuden und Grundstücken in Industrie- und Gewerbegebieten sowie Sondergebieten nach §11 Baunutzungsverordnung
- von kupfer-, blei- oder zinkgedeckten Dächern
- von Flächen auf denen mit wassergefährdenden Stoffen, Jauche, Gülle oder Silosickersaft umgegangen wird
Zu beachten ist zudem, dass gemäß §37 Thüringer Nachbarrechtsgesetz der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte eines Grundstücks verpflichtet ist, seine baulichen Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.