Wohngeld

Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, welches auf Antrag gewährt werden kann. Es handelt sich um einen staatlichen Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum.

Den Zuschuss gibt es als

  • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung
  • Mietzuschuss für Bewohner in Heimen
  • Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind vom Wohngeld ausgeschlossen, da ihre angemessenen Unterkunftskosten bereits im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt werden.

Eine Ausnahme bildet das sogenannte „Kinderwohngeld“. In diesen Fällen können im Haushalt lebende Kinder mit eigenem Einkommen (Unterhalt, Ausbildungsgeld) im Transferleistungshaushalt einen Anspruch auf Wohngeld haben. Auszubildende mit eigenen Haushalt/Wohnraum müssen vorrangig einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Bundessausbildungsförderung (BAföG) prüfen lassen und nachweisen.

Bei getrennt lebenden Elternteilen ist eine vorherige Prüfung des Unterhalts/Unterhaltsvorschuss für die im Haushalt lebenden Kinder, von einer öffentlichen anerkannten Stelle wie Jugendamt, Anwalt oder andere zwingend erforderlich.

Die Höhe des Wohngeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Haushaltspersonen und die Höhe der Miete bzw. der Belastung.

Durch das neue Wohngeld-Plus– Gesetz erhöht sich die Leistung für alle Personen, die bereits Wohngeld erhalten. Dies liegt daran, dass verschiedene Bausteine des Wohngeldes reformiert wurden. So wird beispielsweise ein pauschaler Betrag für Heizkosten berücksichtigt. Dadurch ergibt sich ein höherer Leistungsanspruch.
Die über den 31.12.2022 bewilligten Bescheide werden automatisch auf das Wohngeld-Plus-Gesetz angepasst.

Für wen lohnt es sich Wohngeld zu beantragen?

Durch das Wohngeld-Plus– Gesetz werden die Einkommensgrenzen des Wohngeldes angehoben und mehr Haushalte, deren Einkommen für den Bezug der Leistung bislang zu hoch waren, werden erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben. Insbesondere Personen, die arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen.

Ein Antrag auf Wohngeld ist dagegen nicht zielführend, wenn jemand kein oder ein sehr geringes Einkommen hat. In diesem Fall ist das Bürgergeld beim Jobcenter oder Sozialhilfe beim Sozialamt zu beantragen. 

Bitte der Wohngeldstelle

Aufgrund der Vielzahl von Anträgen bitten wir von Telefonanfragen abzusehen. Es werden derzeit keine reinen Testberechnungen vorgenommen, bitte orientieren Sie sich an dem Wohngeldrechner, ob eine Antragstellung zielführend ist. Wohngeld-Rechner

Das entsprechende Antragsformular auf Wohngeld ist im Original einzureichen. Bei weiteren Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich per an die nachfolgenden zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Diese finden Sie untenstehend entsprechend der Zuordnung ihres Nachnamens.

Wir sind für Sie da

Frau Hoppe
03644 540-747

Sachgebietsleiterin
Sachbearbeiterin M
Widerspruchsbearbeitung
Klagen Wohngeld/Bildung und Teilhabe 

Frau Erlebach
03644 540-748

stellvertretende Sachgebietsleiterin 
Sachbearbeiterin A - E

Herr Holzmann
03644 540-751

Sachbearbeiter I, N - P 

Herr Single
03644 540-753

Sachbearbeiter S - V

Frau Linnicke
03644 540-756

Sachbearbeiterin F - H

Frau Förster-Krieger
03644 540-750

Sachbearbeiterin Q - R, W - Z

Frau Hofmann
03644 540-749

Sachbearbeiterin J - L